Zitat von
Soulboy am 13. März 2021, 18:08 Uhr
Hallo liebe Freunde des NST,
in dieser Rubrik könnt ihr eure Empfehlungen zum Thema erschöpfungsbedingte Pause teilen. Hilfreiche Informationen sind immer willkommen!
- Wo genau liegt der Platz(Koordinaten)?
- Wie ist die Bodenbeschaffenheit?
- Worauf sollte man besonders achten?
- Sind Wasserquellen in der Nähe?
- Ist der Platz abgeschieden?
Gerne dürfen auch Bilder eingefügt werden.
Vielen Dank für eure Beiträge.
Hallo liebe Freunde des NST,
in dieser Rubrik könnt ihr eure Empfehlungen zum Thema erschöpfungsbedingte Pause teilen. Hilfreiche Informationen sind immer willkommen!
- Wo genau liegt der Platz(Koordinaten)?
- Wie ist die Bodenbeschaffenheit?
- Worauf sollte man besonders achten?
- Sind Wasserquellen in der Nähe?
- Ist der Platz abgeschieden?
Gerne dürfen auch Bilder eingefügt werden.
Vielen Dank für eure Beiträge.
„Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.“ Mahatma Gandhi
Zitat von
dearK am 25. Mai 2021, 13:29 Uhr
Hallo,
ich hoffe, mein Beitrag ist in diesem Thread an richtiger Stelle.
Im Landesnaturschutzgesetz von Schleswig Holstein heißt es im § 37:
(2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Campingplätzen für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte nur für den persönlichen Gebrauch der Nutzungsberechtigten aufgestellt werden.
Quelle: Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG (Schleswig Holstein), Text kopiert aus dem Weblink © der juris GmbH
Das kann nun eventuell 'so' oder 'so' ausgelegt werden ... aber die Zeile "Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Campingplätzen für eine Nacht zelten" könnte ja vielleicht im Falle des Falles etwas die Kulanz fördern, sollte nicht gerade der/die Besitzer:in/Eigentümer:in des Grundstücks wutschnaubend vor einem stehen. 🙂
LG
dearK
Hallo,
ich hoffe, mein Beitrag ist in diesem Thread an richtiger Stelle.
Im Landesnaturschutzgesetz von Schleswig Holstein heißt es im § 37:
(2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Campingplätzen für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte nur für den persönlichen Gebrauch der Nutzungsberechtigten aufgestellt werden.
Quelle: Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG (Schleswig Holstein), Text kopiert aus dem Weblink © der juris GmbH
Das kann nun eventuell 'so' oder 'so' ausgelegt werden ... aber die Zeile "Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Campingplätzen für eine Nacht zelten" könnte ja vielleicht im Falle des Falles etwas die Kulanz fördern, sollte nicht gerade der/die Besitzer:in/Eigentümer:in des Grundstücks wutschnaubend vor einem stehen. 🙂
LG
dearK
Soulboy, Pura-Vida und hikehitcher haben auf diesen Beitrag reagiert.
SoulboyPura-Vidahikehitcher
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